Zusammenfassung von
steuerlichen Vorteilen für Stiftungen

Quelle:    Informationen der Bundesregierung
             Informationen der Rechtssprechung
             Beispielsrechnungen aus Stiftungsseiten

Stiftungen von Privatpersonen

·    Die Höchstgrenze für den Spendenabzug liegt jetzt bei 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig, d.h. sie können auch in den folgenden Jahren geltend gemacht werden.

·    Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und über die folgenden neun Jahre verteilt bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den oben genannten Höchstbeträgen abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug gilt auch für Zustiftungen nach dem Gründungsjahr. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen, vorausgesetzt, jeder Ehegatte hat eine maßgebliche Zuwendung geleistet. Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
 
Stiftungen von Unternehmen
·    Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu einer Höhe von vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
 
Informationen der Bundesregierung
Quelle: www.bundesregierung.de



Am 10. Oktober 2007 ist das "Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (BGBl. I, S. 2332) rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 in Kraft getreten. Es stärkt und erweitert die seit 2000 mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" (BGBl. I, S. 1033) verbesserten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen an Stiftungen.
 
I.
Zuwendungen zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder als Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung werden vom Staat mit Steuervorteilen belohnt. Solche Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung mindern das steuerpflichtige Einkommen des Stifters oder Spenders als Sonderausgabe.
 
Der vom Einkommen abzugsfähige Höchstbetrag wird durch das "Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" erhöht unter Aufhebung der Beschränkung auf das Gründungsjahr. Wurde mit dem Gesetz aus 2000 ein besonderer Anreiz zur Stiftungsgründung geschaffen, wird nunmehr nicht nur die erstmalige Vermögensausstattung einer Stiftung steuerlich begünstigt, sondern auch spätere Zuwendungen an bestehende Stiftungen.

Es können für Zuwendungen an gemeinnützige private Stiftungen wie auch an öffentlich-rechtliche und kirchliche Stiftungen alle zehn Jahre bis zu 1.000.000 € als Sonderabzug steuermindernd geltend gemacht werden, und zwar unabhängig von der Höhe des individuellen Jahreseinkommens. Der Sonderabzug kann im Jahr der Zuwendung oder in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen geltend gemacht werden. Stiftet jemand noch höhere Summen, so kann er diese nach den allgemeinen Regeln des Spendenrechts bis zu einer Grenze von 20 % seines Jahreseinkommens steuerlich absetzen; bei Unternehmen gilt daneben als Obergrenze 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne oder Gehälter.
 
Die mit dem Gesetz aus dem Jahr 2000 eingeführten erbschaftssteuerrechtlichen Privilegierungen von Stiftungen werden durch die Neuregelungen nicht berührt. Da viele gemeinnützige Stiftungen erst aufgrund testamentarischer Verfügung nach dem Tode des Stifters errichtet werden, hatte der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass in diesem Fall keine Erbschaftsteuer anfällt. Das Erbschaftsteuergesetz stellt Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschaft- und Schenkungsteuer frei. Außerdem erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Erbe oder Beschenkter die durch die Erbschaft oder Schenkung erworbenen Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zuwendet.
 
Weiterhin können Gewerbetreibende ihre Gewerbesteuerlast reduzieren, wenn sie aus den Mitteln des Gewerbebetriebs Ausgaben zur Förderung einer gemeinwohlorientierten Stiftung leisten.
 
Möchte ein Unternehmer oder ein Unternehmen einen bestimmten Gegenstand einer gemeinnützigen Stiftung unentgeltlich zukommen lassen, etwa ein Gebäude oder ein wertvolles Kunstwerk, das sich im Vermögen des Betriebs befindet, so kann hierfür weiterhin im Regelfall das so genannte Buchwertprivileg beansprucht werden. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Entnahmen aus einem Betriebsvermögen normalerweise die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert des entnommenen Gegenstandes als Auflösung stiller Reserven zu versteuern ist. Wird eine Stiftung bedacht, will der Staat keine Steuern einnehmen, sondern umgekehrt durch die Steuerverschonung dazu ermuntern, in Unternehmen schlummernde stille Reserven zugunsten des Gemeinwohls aufzulösen.
 
II.

Das Stiftungssteuerrecht enthält nicht nur viele Steuervorteile für den spendenden Bürger oder ein Unternehmen, sondern es betrifft auch die steuerliche Behandlung der Stiftungen selbst, sofern sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Stiftungen sind von vielen Steuern befreit, etwa von der Körperschaftsteuer oder der Grundsteuer. Vor allem unterliegen die Erträge aus dem Stiftungskapital, mit denen die Stiftungsarbeit finanziert wird, nicht der Zinsbesteuerung, sofern die Stiftung ihrem Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des Finanzamtes ihren Status als körperschaftsteuerbefreite inländische Körperschaft nachweist; von Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuern erhalten steuerbegünstigte Stiftungen erstattet.
 
Um die Errichtung von Stiftungen zu erleichtern, ist ihnen in den ersten drei Jahren ihrer Existenz gestattet, erwirtschaftete Erträge aus dem Stiftungskapital zunächst zur weiteren Erhöhung des Stiftungskapitals diesem zuzuführen, also noch nicht für die geplante Stiftungsarbeit auszugeben. Diese Ansparmöglichkeit dient der Sicherung des Aufbaus besonders von kleineren Stiftungen. Es soll ihnen erlauben, sich in der Anfangszeit auf das Einwerben weiteren Stiftungskapitals und die Konsolidierung der Stiftungsstrukturen zu konzentrieren. Insbesondere Bürgerstiftungen, die sich derzeit in vielen Kommunen als Zusammenschluss von Bürgern mit dem gemeinsamen Ziel der Förderung regionaler Gemeinwohlanliegen gründen, brauchen zu Beginn eine solche Konsolidierungsphase.

Zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit können Stiftungen bis zu einem Drittel der Nettoerträge aus dem Stiftungskapital einer freien Rücklage zuführen

Informationen der Rechtssprechung
Quelle: www.stiftungen.org



Engagement für einen "guten Zweck“
kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

Spende

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftungen
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Gesetzesreform: | mehr Infos |  Für Zuwendungen, die im Jahr 2007 an gemeinnützige Stiftungen geleistet wurden, hat der Zuwendungsgeber bis zum Ablauf des Jahres ein Wahlrecht, ob er diese nach alter oder neuer Rechtslage steuerlich geltend machen will.  



Nach alter Rechtslage ist zwischen folgenden drei Arten von Zuwendungen zu unterscheiden:
·    die anfängliche Ausstattung der Stiftung mit Grundstockvermögen
·    spätere Zustiftungen
·    Spenden

Die Abzugsmöglichkeiten für diese Sonderausgaben stellen sich nach alter Rechtslage wie folgt dar: Gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Sonderausgabenabzug um weitere fünf Prozent auf zehn Prozent. 
§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG eröffnet eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit bei Zuwendungen an Stiftungen. Danach können Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen bis zu einer Höhe von jährlich 20.450 Euro als weiterer Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. Der zusätzliche Abzugsbetrag gilt allerdings nicht für Stiftungen, die Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (sogenannte Freizeitzwecke) verfolgen. Bei Zuwendungen an Stiftungen können daher kumulativ der Abzug nach § 10b  Abs. 1 S. 1 und 2 EStG und der Abzug nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG geltend gemacht werden.
Grundsätzlich dürfen die vorgenannten Zuwendungen an Stiftungen nur in dem Veranlagungszeitraum als Sonderausgaben abgezogen werden, in dem sie geleistet worden sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die sogenannte Großspendenregelung. Gemäß der Großspendenregelung kann für Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 Euro für die Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein auf mehrere Jahre verteilter Spendenabzug in Anspruch genommen werden.
Eine Großspende kann daher im Rahmen der Jahreshöchstsätze auf den Veranlagungs-zeitraum der Zuwendung, das vorangegangene Jahr und die fünf der Zuwendung folgenden Veranlagungszeiträume verteilt werden. Diese Großspenden- regelung gilt auch für den Steuerabzug gemäß § 10b Abs. 1 S. 3 EStG. Neben und zusätzlich zu den vorgenannten Abzugsmöglichkeiten eröffnet § 10b Abs. 1a S. 1 EStG dem Stifter die Möglichkeit, die erstmalige Vermögensausstattung einer Stiftung im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zur Höhe von insgesamt 307.000 Euro in Abzug zu bringen. Allerdings kann dieser besondere Abzugsbetrag innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraumes der Höhe nach nur einmal in Anspruch genommen werden.