Steuerliche Vorteile

Stiftungen von Privatpersonen
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug liegt jetzt bei 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind unbegrenzt vortragsfähig, d.h. sie können auch in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und über die folgenden neun Jahre verteilt bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den oben genannten Höchstbeträgen abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug gilt auch für Zustiftungen nach dem Gründungsjahr. Verheiratete können den Betrag von 1 Million Euro pro Ehegatte und damit doppelt geltend machen, vorausgesetzt, jeder Ehegatte hat eine maßgebliche Zuwendung geleistet. Dieser besondere Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. 



Stiftungen von Unternehmen
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu einer Höhe von vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.



1. Beispiel: Ehepaar
Ein verheiratetes kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahreseinkommen von 75.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Jeder von beiden hat von seinen Eltern ein Haus sowie etwas Geldvermögen vererbt bekommen. Das Ehepaar entschließt sich, eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Bildung zu gründen. 
        
Abzugsmöglichkeiten im Zehnjahreszeitraum:
Normaler Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG:jährlich 15.000 Euro (20%) pro Ehegatte: 30.000 Euro x 10 = 300.000 EuroSonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG:einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Mio. Euro pro Ehegatte = 2 Mio. EuroSonderausgabenabzug für beide Eheleute zusammen im Zehnjahreszeitraum: 2.300.000 Euro



2. Beispiel Ehepaar

Ein Ehepaar hat ein Jahreseinkommen von 100.000 € und errichtet eine gemeinnützige Stiftung, die im Zeitraum von 10 Jahren mit Vermögenswerten in Höhe von € 300.000 ausgestattet wird. Die gesamte Steuerersparnis beträgt in dem Kalkulationsbeispiel
ca. 117.761



3. Beispiel Einzelperson

Ein Stifter (ledig, ohne Kirche) verfügt über ein Einkommen von 210.000 € p. a. und errichtet im Jahre 2007 eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung zum Ziel hat. Er stattet die Stiftung mit einem Vermögen von 1 Million Euro aus, wobei innerhalb von 10 Jahren, jährlich 100.000 € Vermögen zugeführt wird. Der Stifter verrechnet die abzugsfähigen Beträge jährlich nur insoweit, als er sich in der höchsten Steuerprogression befindet und erzielt damit eine Steuerersparnis von ca. 443.100 €.



4. Beispiel Erbschaft
Sie können die Stiftung Lebenspark mit einer Erbschaft unterstützen, indem Sie die Stiftung in Ihrem Testament begünstigen. Diese Zuwendung ist von der Erbschaftssteuer befreit. Wenn Sie erben oder beschenkt werden, können Sie das Erbe/die Schenkung innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Steuerpflicht der Stiftung Lebenspark zuwenden. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer erlischt dann rückwirkend. Ein zusätzlicher steuerlicher Abzug der Zuwendung ist dann aber ausgeschlossen.